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Soyut Arkaplan

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma

HLC Industrial Technologies GmbH

 zum Verkauf von Elektro-, Automatisierungs- und Antriebssystemen

im B2B-Bereich  

 

Stand: 01. September 2026

 

 

Inhalt

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§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
§ 3 Leistungsumfang und technische Verantwortung
§ 4 Mitwirkung und Leistungsänderungen
§ 5 Preise und Zahlung
§ 6 Lieferung, Termine und Leistungshindernisse
§ 7 Versand und Gefahrübergang
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§ 9 Abnahme von Werkleistungen
§ 10 Mängelrechte und Verjährung
§ 11 Haftung
§ 12 Software, Unterlagen und Fernzugriff
§ 13 Rücknahme und Vertragsbeendigung
§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz
§ 15 Außenwirtschaftsrecht
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

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1. Vertragspartner und Geltungsbereich

1.1 Vertragspartner ist die HLC Industrial Technologies GmbH, Ballindamm 39, 20095 Hamburg, Deutschland, nachfolgend „HLC“.

1.2 Diese AGB gelten für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

1.3 Erfasst sind die Lieferung von Elektro-, Automatisierungs- und Antriebstechnik sowie vereinbarte Engineering-, Programmierungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und Serviceleistungen. Für ein einzelnes Geschäft gelten nur die Regelungen, die auf die tatsächlich vereinbarte Leistung zutreffen. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem Vertragsinhalt; insbesondere ist eine kundenspezifisch hergestellte bewegliche Sache nicht allein deshalb ein abnahmepflichtiges Werk.

HLC schließt die unter diesen AGB geregelten Liefer- und Leistungsverträge im eigenen Namen mit dem Kunden. HLC darf zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete Fachunternehmen im eigenen Namen beauftragen. Auch bei direkter Lieferung oder Ausführung durch ein solches Unternehmen bleiben die vertraglichen Verpflichtungen von HLC gegenüber dem Kunden bestehen. Die bloße Benennung eines Herstellers oder ausführenden Unternehmens begründet keinen unmittelbaren Vertrag zwischen diesem Unternehmen und dem Kunden.

Für reine Vermittlungsleistungen, bei denen der Liefer- oder Leistungsvertrag unmittelbar zwischen Kunde und Drittunternehmen zustande kommt, gelten diese AGB nicht. Umfang und Vergütung einer solchen Vermittlung werden gesondert vereinbart.

1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang, auch wenn sie nicht in Textform getroffen wurden. Ergänzende Vertragsunterlagen gelten nur, soweit sie vereinbart sind. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht allein durch eine vorbehaltlose Lieferung oder Leistung anerkannt. Ihre Geltung bedarf einer Vereinbarung.

1.5 Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Eine spätere Änderung dieser AGB ändert bestehende Verträge nicht.

 

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Produktdarstellungen auf der Website sind noch kein verbindliches Vertragsangebot. Ein individuell an den Kunden gerichtetes Angebot von HLC ist innerhalb der darin genannten Frist verbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet wird. Fehlt eine Frist, gelten die gesetzlichen Regeln über die Annahmefrist.

2.2 Ein Vertrag kommt durch die fristgerechte Annahme eines verbindlichen Angebots zustande. Bei freibleibenden Angeboten oder Bestellungen ohne vorheriges verbindliches Angebot kommt der Vertrag durch Annahme der Bestellung durch HLC zustande, insbesondere durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der bestellten Leistung. Eine bloße Eingangsbestätigung ist keine Annahme.

2.3 Änderungen gegenüber dem Angebot oder der Bestellung bedürfen der Zustimmung der anderen Partei. Schweigen gilt nicht allein aufgrund dieser AGB als Zustimmung. Gesetzliche Regeln bleiben unberührt.

2.4 HLC stellt diese AGB vor Vertragsschluss zur Verfügung. Für Erklärungen nach diesen AGB genügt Textform, insbesondere E-Mail, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form verlangt. Ziffer 1.4 bleibt unberührt.

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3. Leistungsumfang und technische Verantwortung

3.1 Art, Menge, Ausführung, vorgesehene Verwendung, Schnittstellen und vereinbarte technische Eigenschaften ergeben sich aus den Vertragsunterlagen. Bei Projektleistungen werden insbesondere Liefergrenzen, Dokumentation, Prüfungen, Mitwirkungen und gegebenenfalls Abnahmekriterien festgelegt.

3.2 Beratung, Auslegung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Wartung und Fernzugriff gehören zum Leistungsumfang, soweit sie vereinbart oder nach dem Vertragsinhalt zur geschuldeten Leistung erforderlich sind. Beschaffenheitsvereinbarungen und gesetzliche Anforderungen werden durch allgemeine Produktbeschreibungen nicht eingeschränkt. Eine Garantie setzt eine entsprechende Garantieerklärung voraus.

3.3 Der Kunde teilt HLC die für die Leistung erforderlichen und ihm bekannten Einsatzbedingungen, Sicherheitsanforderungen und Schnittstellen mit. HLC prüft die Angaben im Rahmen seiner übernommenen Fachaufgaben und weist auf dabei erkennbare Unstimmigkeiten oder Risiken hin. Eigene Prüf-, Beratungs- und Hinweispflichten von HLC bleiben bestehen.

3.4 Gesetzlich erforderliche Sicherheitsprüfungen, Konformitätsbewertungen, Kennzeichnungen und Dokumentationen bleiben Sache des jeweils rechtlich Verpflichteten. Sie werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch allein durch eine Projektvereinbarung auf den Kunden übertragen. Zusätzliche vertragliche Prüfungen und die Verantwortlichkeiten für die Gesamtanlage werden im Projekt festgelegt.

3.5 Hersteller- oder Lieferantenwechsel sowie technische Änderungen an vereinbarten Leistungen bedürfen der Zustimmung des Kunden, soweit dadurch die vereinbarte Beschaffenheit, Verwendbarkeit oder sonstige berechtigte Interessen des Kunden berührt werden.

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4. Mitwirkung und Leistungsänderungen

4.1 Der Kunde stellt vereinbarte Unterlagen, Freigaben, Zugänge, Arbeitsbereiche und Ansprechpartner rechtzeitig bereit. Für Arbeiten an seiner Anlage sorgt er im Rahmen seiner Betreiberpflichten für einen sicheren Zugang und die abgestimmten betrieblichen Voraussetzungen. HLC bleibt für die sichere Ausführung seiner Arbeiten verantwortlich.

4.2 HLC zeigt fehlende Mitwirkungen und deren absehbare Folgen unverzüglich an. Termine verschieben sich nur, soweit die fehlende Mitwirkung die Ausführung tatsächlich verzögert, einschließlich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Ansprüche auf Vergütung, Entschädigung oder Schadensersatz richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Voraussetzungen; pauschale Warte- oder Ausfallkosten entstehen durch diese AGB nicht.

4.3 Bei Änderungswünschen legen die Parteien vor Ausführung den geänderten Umfang sowie Auswirkungen auf Vergütung und Termine fest. HLC informiert über diese Auswirkungen. Gesetzliche Änderungs- und Anordnungsrechte bleiben unberührt. Mängelbeseitigung ist keine zusätzlich zu vergütende Leistungsänderung.

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5. Preise und Zahlung

5.1 Vereinbarte Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackung, Versand, Versicherung, Reise- und Nebenkosten werden nur zusätzlich berechnet, wenn dies vereinbart ist. Bei Lieferungen ins Ausland werden die Zuständigkeit und Kosten für Einfuhrabgaben im Angebot festgelegt.

5.2 Soweit keine andere Zahlungsregel vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen, jedoch nicht vor Lieferung beziehungsweise Erbringung der abgerechneten Leistung und bei abnahmepflichtigen Werkleistungen nicht vor Abnahme. Gesetzliche Sondervoraussetzungen der Fälligkeit bleiben unberührt. Vorauszahlungen und Meilensteinzahlungen bedürfen einer Vereinbarung; gesetzliche Abschlagsansprüche bleiben bestehen.

5.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Rechte, insbesondere Verzugszinsen und die Verzugspauschale nach § 288 BGB. Eine gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der Pauschale bleibt unberührt.

5.4 Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen, bleiben unberührt.

5.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, stehen HLC die gesetzlichen Rechte nach § 321 BGB zu.

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6. Lieferung, Termine und Leistungshindernisse

6.1 Lieferort, Lieferumfang und Termine richten sich nach der Vereinbarung. Als voraussichtlich gekennzeichnete Termine sind Prognosen. Vereinbarte verbindliche Termine werden dadurch nicht unverbindlich. Fehlt eine Terminvereinbarung, gelten die gesetzlichen Regeln zur Leistungszeit.

6.2 Teilleistungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden selbständig nutzbar und zumutbar sind und die restliche Leistung gesichert bleibt. Dadurch entstehende zusätzliche Versandkosten trägt HLC, sofern der Kunde die Aufteilung nicht verlangt hat.

6.3 HLC darf die Ware durch Hersteller oder Vorlieferanten direkt an den Kunden liefern lassen. Die vertraglichen Pflichten von HLC gegenüber dem Kunden bleiben bestehen.

6.4 Wird die Leistung durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares, von HLC nicht zu vertretendes und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht abwendbares Ereignis vorübergehend verhindert, verlängert sich die betroffene Leistungsfrist um die tatsächliche Behinderung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit. HLC informiert unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer und wirkt an der Begrenzung der Folgen mit. Allgemeine Beschaffungsprobleme, Preissteigerungen oder Personalmangel begründen für sich allein keine Fristverlängerung.

6.5 Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben bestehen, insbesondere wenn ein Festtermin maßgeblich ist oder die weitere Durchführung unzumutbar wird. Bei dauerhafter Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Regeln. Ein eigenständiges Rücktrittsrecht allein wegen des Ausfalls eines Vorlieferanten wird nicht vereinbart. Zahlungen für endgültig entfallene Leistungen sind unverzüglich zurückzuzahlen.

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7. Versand und Gefahrübergang

7.1 Bei Warenlieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe über. Liegen die Voraussetzungen eines Versendungskaufs nach § 447 BGB vor, geht diese Gefahr mit Übergabe an die Transportperson über. Abweichend vereinbarte Lieferklauseln haben Vorrang.

7.2 Bei abnahmepflichtigen Werkleistungen richtet sich die Gefahrtragung nach § 644 BGB. Die bloße Versendung einzelner Komponenten verlagert nicht automatisch die Gefahr für eine von HLC am Kundenstandort noch herzustellende Gesamtleistung.

7.3 Eigene Pflichtverletzungen von HLC, insbesondere bei Verpackung oder Organisation des Transports, werden vom Gefahrübergang nicht erfasst. Der Kunde soll erkennbare Transportschäden dokumentieren und HLC zeitnah informieren. Gesetzliche Mängelrechte werden nicht allein vom Vorliegen eines Speditionsprotokolls abhängig gemacht.

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8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Warenforderung Eigentum von HLC.

8.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe der noch offenen Warenforderung an HLC ab; HLC nimmt diese Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt. HLC darf die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde mit der gesicherten Zahlung in Verzug gerät und eine angemessene Zahlungsfrist erfolglos abgelaufen ist. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

8.3 Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich. Er darf sie nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen und informiert HLC unverzüglich über Zugriffe Dritter.

8.4 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gelten die gesetzlichen Eigentumsregeln. HLC erhält durch diese AGB kein Eigentum an einer gesamten Kundenanlage. Bei Direktlieferungen setzt der Eigentumsvorbehalt voraus, dass HLC die entsprechenden Rechte tatsächlich erwirbt.

8.5 HLC gibt auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Auswahl frei, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt. Eine Herausgabe der Ware kann HLC nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Ein Zutritts- oder Selbsthilferecht wird nicht begründet.

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9. Abnahme von Werkleistungen

9.1 Soweit eine Werkleistung abnahmebedürftig ist, fordert HLC den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf. Die Parteien prüfen die vereinbarten Funktionen anhand der festgelegten Kriterien. Festgestellte Mängel und Vorbehalte werden dokumentiert. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

9.2 Für eine Abnahme durch Fristablauf gelten ausschließlich die Voraussetzungen des § 640 Absatz 2 BGB. Eine bloße Lieferung, ein Testbetrieb oder eine Zahlung begründen für sich allein keine Abnahmefiktion nach diesen AGB.

9.3 Teilabnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ein Werksprüfprotokoll ersetzt die Abnahme einer am Einsatzort geschuldeten Gesamtfunktion nur, wenn dies wirksam vereinbart ist.

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10. Mängelrechte und Verjährung

10.1 HLC haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Regelungen. Ansprüche gegen HLC bestehen unabhängig davon, ob ein Hersteller eine Garantie gewährt oder eine Direktlieferung erfolgt.

10.2 Ist ein Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich anzuzeigen. Eine starre Ausschlussfrist ab Lieferung gilt hierfür nicht. Bei arglistigem Verschweigen kann HLC sich auf diese Vorschrift nicht berufen. Für Kunden und Leistungen außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereichs wird keine entsprechende Rügepflicht vereinbart.

10.3 Der Kunde gibt HLC Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung und stellt die betroffene Sache beziehungsweise den notwendigen Zugang zur Verfügung. Art, Umfang, Kosten und etwaige Verweigerungsrechte der Nacherfüllung richten sich nach dem anwendbaren Kauf- oder Werkvertragsrecht. Das gilt auch für erforderliche Transport-, Aus- und Einbaukosten. Gesetzliche Selbstvornahme-, Rücktritts-, Minderungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.

10.4 Für Sachmängelansprüche bei Warenlieferungen, die sonst der zweijährigen Frist des § 438 Absatz 1 Nummer 3 BGB unterliegen, wird die Verjährung auf zwölf Monate ab Ablieferung verkürzt. Diese Verkürzung gilt nicht für Rechtsmängel, Bauwerke und Baustofffälle des § 438 Absatz 1 Nummer 2 BGB, Ansprüche aus Arglist oder Garantien, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Lieferantenregressregeln einschließlich der Fristen und Ablaufhemmung nach §§ 445a, 445b und 478 BGB sowie zwingende besondere Verjährungsregeln.

10.5 Für Werkleistungen und alle von Ziffer 10.4 nicht erfassten Fälle gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Insbesondere werden Fristen für Bau- und Planungsleistungen durch diese AGB nicht verkürzt. Gesetzliche Hemmungs- und Neubeginnregelungen bleiben unberührt.

10.6 Verschleiß, Fehlbedienung oder Eingriffe Dritter schließen Ansprüche nur aus, soweit nach den gesetzlichen Regeln deshalb kein von HLC zu verantwortender Mangel vorliegt. Eine Änderung durch den Kunden lässt nicht automatisch sämtliche Mängelrechte entfallen.

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11. Haftung

11.1 HLC haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften.

11.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HLC außerdem für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Fälle der Ziffer 11.1 bleiben unbeschränkt.

11.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Produktionsausfall, Nutzungsausfall, entgangener Gewinn und Datenverlust werden nicht pauschal ausgeschlossen, sondern nach den vorstehenden Maßstäben beurteilt. Die Regelungen gelten entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

11.4 Diese Haftungsregeln gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von HLC. Eine Mitverursachung oder Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kunden wird nach § 254 BGB berücksichtigt; sie führt nicht automatisch zu einem vollständigen Anspruchsausschluss.

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12. Software, Unterlagen und Fernzugriff

12.1 Für individuell beauftragte Software und Projektunterlagen verschafft HLC dem Kunden nach vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den vereinbarten Vertragszweck, soweit keine andere Nutzungsdauer vereinbart ist. Dieses Recht umfasst die für Betrieb, Sicherung, Wartung und Instandhaltung der betroffenen Anlage erforderliche Nutzung, auch durch beauftragte Dienstleister. Es gilt auch bei Erstellung durch einen von HLC beauftragten Dritten. Gesetzliche Nutzungsrechte bleiben unberührt. Für Standardsoftware Dritter gilt Ziffer 12.3.

Ab Überlassung erhält der Kunde bis zum endgültigen Rechteerwerb ein vorläufiges Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang, einschließlich Erprobung und Abnahme. Eine berechtigte Zurückbehaltung von Zahlungen lässt dieses Recht nicht entfallen. Eine Beendigung des vorläufigen Rechts wegen Vertragsverletzungen setzt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beendigung des zugrunde liegenden Vertrags voraus; eine eigenmächtige technische Sperrung der Anlage wird nicht gestattet.

Bei einer dauerhaften Veräußerung der betroffenen Anlage darf der Kunde die zugehörigen, zeitlich unbeschränkt erworbenen Nutzungsrechte zusammen mit der Anlage auf den Erwerber übertragen. Er gibt die entsprechenden Unterlagen und Kopien weiter und beendet seine eigene Nutzung; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Eine vom Anlagenverkauf unabhängige Weitervermarktung wird damit nicht gestattet. Für Standardsoftware Dritter gilt Ziffer 12.3 unter Wahrung zwingender gesetzlicher Weiterveräußerungsrechte.

12.2 Umfang und Übergabe von Quellcode, editierbaren Projektdateien, Passwörtern und Entwicklungswerkzeugen werden in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Zur vereinbarten Nutzung erforderliche Zugangsdaten und Dokumentation werden bereitgestellt. Eine gesetzlich oder nach dem Vertragszweck geschuldete Herausgabe wird nicht ausgeschlossen.

12.3 Für Software Dritter und Open-Source-Bestandteile gelten ergänzende Lizenzbedingungen nur, soweit sie wirksam einbezogen sind. HLC stellt einschlägige Bedingungen vor Vertragsschluss bereit. Gesetzlich oder durch Open-Source-Lizenzen eingeräumte Rechte werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Die eigenen Leistungspflichten von HLC bleiben bestehen.

12.4 Pflege, zusätzliche Versionen, Reaktionszeiten und laufende Betreuung werden gesondert vereinbart. Geschuldete Mängelbeseitigung, vereinbarte Updates und gesetzliche Sicherheits- und Aktualisierungspflichten bleiben davon unberührt.

12.5 Ein Fernzugriff setzt eine Vereinbarung über Zweck, Zugang, Zeitpunkt und Freigabe voraus. Eingriffe mit Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb werden vorab mit dem Kunden abgestimmt. Beide Parteien treffen die in ihrem Verantwortungsbereich erforderlichen Schutzmaßnahmen. Fernzugriff begründet keine dauerhafte Überwachungspflicht, sofern diese nicht vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

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13. Rücknahme und Vertragsbeendigung

13.1 Bei mangelfreier Ware besteht kein allgemeines vertragliches Rückgaberecht. Freiwillige Rücknahmen und einvernehmliche Vertragsaufhebungen bedürfen einer Vereinbarung über Zustand, Kosten und Erstattung. Eine pauschale Stornierungsgebühr oder ein ausschließlich für künftige Käufe verwendbares Guthaben wird durch diese AGB nicht vorgegeben.

13.2 Gesetzliche Mängel-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben auch bei Sonderanfertigungen bestehen. Das gilt insbesondere für die Kündigung nach § 648 BGB und für deren Anwendung auf nicht vertretbare herzustellende bewegliche Sachen nach § 650 Absatz 1 BGB. Die Abrechnung richtet sich nach dem Gesetz; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt.

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14. Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche technische und geschäftliche Informationen vertraulich. Zulässig bleibt die für die Vertragsdurchführung notwendige Weitergabe an entsprechend verpflichtete Beschäftigte und Dienstleister sowie eine gesetzlich erforderliche Offenlegung. Die Verpflichtung gilt nicht für nachweislich öffentlich bekannte oder rechtmäßig unabhängig erlangte Informationen.

14.2 Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Diese AGB enthalten keine pauschale Einwilligung. Informationen zur Datenverarbeitung stellt HLC in seiner Datenschutzerklärung bereit. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien vor Beginn die erforderliche Vereinbarung.

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15. Außenwirtschaftsrecht

15.1 Beide Parteien beachten die auf ihre jeweilige Tätigkeit anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften. Der Kunde stellt auf begründete Anfrage die für eine rechtliche Prüfung erforderlichen Informationen über Bestimmungsort, Endempfänger und Endverwendung bereit.

15.2 Eine Leistung wird nicht ausgeführt, soweit sie gesetzlich verboten ist oder eine erforderliche Genehmigung fehlt. HLC informiert den Kunden unverzüglich, soweit dies rechtlich zulässig ist. Folgen für Termine, Vertragsbeendigung und Rückzahlungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Pflicht zur Einhaltung sämtlicher ausländischer Rechtsordnungen wird nicht vereinbart.

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16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingend anwendbare Vorschriften bleiben unberührt.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und eine solche Vereinbarung rechtlich zulässig ist. Ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Zuständigkeiten.

16.3 Sind einzelne Bestimmungen nicht einbezogen oder unwirksam, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 306 BGB. Eine unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung ersetzt.

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